Kompetenz im gewerblichen Rechtsschutz seit 1963
Unsere Tätigkeitsfelder
Patente und Gebrauchsmuster
Dies beginnt bei der Besprechung von Entwicklungen und Erfindungen und wird über die Anmeldeverfahren für Patente und Gebrauchsmuster weltweit bis zur Verteidigung gegen Verletzungen und Verwertung durch Lizenzen konsequent fortgesetzt.
Im Einzelnen erbringen wir hierzu folgende Dienstleistungen:
- Aufbereitung und Anmeldung von Erfindungen beim Deutschen Patentamt, Führung des Prüfungsverfahrens bis zur Schutzrechtserteilung
- Recherchen
- Anmeldung von Schutzrechten in Europa und weltweit
- Anmeldung, Validierung und Vertretung von Schutzrechten ausländischer Inhaber in Deutschland
- Beratung und Vertretung bei der Verwertung von Schutzrechten und Know-How (Lizenzen) national und international
- Verteidigung gegen Verletzungen und Angriffe gegen Schutzrechte
- Beratung in den Bereichen betriebliches Vorschlagswesen und Erfindervergütung von Arbeitnehmern
- laufende Überwachung neuer Anmeldungen und Schutzrechte nach Sachgebieten
- Einspruchs-, Löschungs- und Nichtigkeitsverfahren
Allgemeine Hinweise zu deutschen und europäischen Patenten
ALLGEMEINES, ERTEILUNGSVERFAHREN
Als Patente werden technische Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Anträge auf Erteilung von Patenten können beim Deutschen Patentamt und beim Europäischen Patentamt eingereicht werden.
Neu ist eine technische Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört, also nicht bereits durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch eine irgendwo in der Welt erfolgte Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Eine Erfindung beruht nur dann auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich für den Fachmann auf dem jeweiligen technischen Gebiet aus dem Stand der Technik nicht in naheliegender Weise ergibt, also das Können eines durchschnittlichen Fachmanns überragt.
Das Patentamt ermittelt zunächst den Stand der Technik in einer Recherche und prüft vor Erteilung eine Patents, ob die darin vorgeschlagene Erfindung den gesetzlichen Anforderungen an die Neuheit und erfinderische Tätigkeit genügt. Bei positivem Abschluß des Prüfungsverfahrens erfolgt dann die Erteilung eines Patents. Hiernach können Dritte innerhalb einer gesetzlichen Frist nach Veröffentlichung der Erteilung Einspruch erheben. Ein derartiger Einspruch hat in der Regel nur dann Erfolg, wenn der Einsprechende Material zum Stand der Technik vorlegen kann, das im Erteilungsverfahren noch nicht berücksichtigt worden war.
Ist das Patent vom Deutschen Patentamt erteilt, so gilt es für die Bundesrepublik Deutschland. Ist es vom Europäischen Patentamt erteilt, so wird es nach der Erteilung bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen in den einzelnen benannten Ländern als nationale Patente weitergeführt.
SCHUTZDAUER UND VERLÄNGERUNG
Patente laufen bis höchstens 20 Jahre ab dem Tag der Anmeldung. Ab dem dritten Jahr muß jährlich eine Verlängerungsgebühr zur Aufrechterhaltung beim Patentamt eingezahlt werden. Bei Europäischen Patenten gilt dies nur bis zur Erteilung des Patents; danach müssen Jahresgebühren in den benannten Ländern direkt eingezahlt werden.
WIRKUNGEN DER ERTEILUNG
Der Inhaber eines erteilten Patents kann Dritten die Nutzung des Patentgegenstandes untersagen; hierzu gehören insbesondere die Herstellung geschützter Vorrichtungen oder Stoffe oder die Verwendung geschützter Verfahren sowie das Anbieten und Inverkehrbringen von einem solchen Verbot betroffener Produkte. Bei Verletzungen kann der Inhaber darüber hinaus Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen, Schadensersatz und eventuell Vernichtung von widerrechtlich hergestellten Produkten verlangen. Neben der Benutzung des Patentgegenstandes durch den Inhaber selbst ist eine Verwertung des Patents durch Erteilung von Lizenzen an Dritte möglich.